- Beiträge: 6433
- Dank erhalten: 143
One Night - Of Sin/With You
- Circle G
- Offline
- Forums Mafia
Nein, musst Du nicht! Verdammt nochmal ...Doch. So ist es. Sobald du deine Coverversion öffentlich machst, musst du das..
Komischerweise scheinen es inzwischen alle - außer Dir - verstanden zu haben. Was hat das alles mit den von Elvis gecoverten Songs zu tun? Ich sag's jetzt nochmal: Ein bereits veröffentlichtes Werk, welches bei der entsprechenden Verwertungsgesellschaft registriert ist, darf ohne jede Erlaubnis des Urhebers gecovert werden, solange das Werk nicht bearbeitet wurde. Das reine "Nachspielen" ist also genehmigungsfrei. Kein Textdichter oder Komponist kann irgendwas dagegen tun. Natürlich muss der Interpret, der den Song covert, dies bei der Verwertungsgesellschaft melden, damit der Urheber seine Tantiemen erhält. Mehr aber auch nicht.Es ist sogar so, das je näher eine Version am Original ist, die Erlaubnispflichtigkeit steigt
Das "lediglich" bezog sich auf das Meldung machen bei der Verwertungsgesellschaft und ist natürlich Pflicht. Ansonsten braucht er gar nichts zu tun, wenn er den Song nur originalgetreu covern will.Nicht "lediglich", sondern "zwingend". Das muss es bei einer öffentlichen Versionen immer, egal ob die Zustimmung dann erteilt wird, oder nicht.
Die Cover-Version kann er nur verbieten, wenn sie vom Original abweicht, ansonsten muss er damit leben.Das stimmt, kann er nicht, aber er kann die Coverversion verbieten.
Hast Du mal das Buch "Writing For The King" gelesen? Zahlreiche Songschreiber haben überhaupt erst mitbekommen, dass Elvis ihren Song gecovert hat, nachdem sie ihn im Radio oder sonst wo gehört haben. Wie soll das funktionieren, wenn Elvis vorher bei ihnen oder dem bevollmächtigten Musikverlag erst die Erlaubnis einholen musste?
Bitte Anmelden oder Registrieren um uns Deine Meinung zu dem Thema mitzuteilen.
- Circle G
- Offline
- Forums Mafia
- Beiträge: 6433
- Dank erhalten: 143
Urheberrechtlich von Bedeutung ist die Frage, ob die Coverversion eine nahezu vollständige Übereinstimmung mit dem Original darstellt oder ob eine eigene schöpferische Leistung vorliegt. Im letzten Fall handelt es sich musikalisch um eine Bearbeitung nach § 3 UrhG. Wird die Coverversion schließlich öffentlich wiedergegeben oder auf Tonträger vervielfältigt, entsteht ein geschützter Vergütungsanspruch des Urhebers. <span style='color:red'>War das Original veröffentlicht und bei einer Verwertungsgesellschaft (in Deutschland: GEMA) registriert, ist kein Einverständnis des Urhebers vom Original erforderlich; die Anmeldung der wiedergegebenen Coverversion bei der Verwertungsgesellschaft genügt.</span> Der Musikverlag des Urhebers muss nur dann genehmigen, wenn eine Bearbeitung mit einem eigenständigen schöpferischen Anteil durch Veränderungen der melodisch-harmonischen Form und/oder des Textes vorgenommen wurde. Dann nämlich weist das Cover eine genehmigungspflichtige Schöpfungshöhe auf.
<a href=' www.musik-und-recht.de/urheberrecht.html#Urheber ' target='_blank'>Oder hier, unter Punkt 9 - Bearbeitungsrecht:
Nach § 23 UrhG können Bearbeitungen und andere Umgestaltungen des Werkes nur mit Zustimmung des Urhebers erfolgen. Im Bereich des Urheberrechtes an Werken der Musik ist zu differenzieren zwischen Interpretationen und Neubearbeitungen. In diesem Bereich gewinnt die Frage hinsichtlich der Einordnung von Coverversionen Bedeutung. Hier gibt es zwei Möglichkeiten. <span style='color:red'>Wird das Werk lediglich nachgespielt, so ist dies erlaubnisfrei möglich so lange das Werk bereits veröffentlicht ist.</span> Zur Erinnerung: Der Urheber hat das ausschließliche Recht zur Erstveröffentlichung, das bedeutet, dass der Urheber auch Coverversionen unterbinden kann, so lange das Lied noch nicht veröffentlicht ist. Selbstverständlich hat der Urheber für die Nutzung des Werkes in allen Formen einen Vergütungsanspruch. D.h. wird seine Komposition gecovert hat er Anspruch auf Zahlung von Lizenzgebühren. Bei GEMA Mitgliedern werden diese Lizenzen an die GEMA gezahlt, die diese an ihre Mitglieder abführt.
b. Bearbeitungen:
Abzugrenzen von der Coverversion ist die Bearbeitung des Werkes. Von einer Bearbeitung spricht man, wenn ein bestehendes Werk so umgearbeitet wird, dass ein neues Werk entsteht, dass bereits bestehende Werk allerdings in seinem Charakter weiter erkennbar bleibt. Im Gegensatz zur Coverversion handelt es sich also bei der Bearbeitung nicht um ein einfaches Nachspielen des Werkes, sondern um eine Umgestaltung. Die Grenzen sind hierbei fließend und eine Entscheidung ob eine Coverversion vorliegt oder nicht kann nur im Einzelfall getroffen werden. <span style='color:red'>Im Gegensatz zur Coverversion müssen für Bearbeitungen die Genehmigung des Urhebers bzw. des Musikverlages eingeholt werden</span>.
Bitte Anmelden oder Registrieren um uns Deine Meinung zu dem Thema mitzuteilen.
- Schorni
- Offline
- ECB-Mitglied
- Beiträge: 7913
- Dank erhalten: 53
Selbst ich, der zugeben muß, von dieser Materie wenig Ahnung zu haben, weil Interesse daran gegen Null tendiert, sieht, das Wisdummy durch die Bank nur Mist schreibt. Sachen, die nix miteinander zu tun haben, in einem Topf wirft, alles verdreht, da scheinbar nix verstanden.
Warum? Warum geht ihr auf den Schei#ß überhaupt noch ein?
Bitte Anmelden oder Registrieren um uns Deine Meinung zu dem Thema mitzuteilen.
- Donald
- Offline
- Forums Mafia
- Beiträge: 56289
- Dank erhalten: 1472
Und schon wieder Versuch, andere für dumm zu verkaufen. Eine isolierte, reine Massenangabe sagt gar nichts aus.
Wenn ich jetzt sage - mal aus der Luft gegriffen - Die Beatles Songs wurden ingesamt ca. 100 mal offiziell gecovert, dann klingt das vielleicht viel.
Wenn ich aber dazu sage, das allein Elvis' Are You Lonesome Tonight 1000 mal gecovert wurde, dann relativert sich die Angabe zu den Beatles.
Ja, fein. Und wenn <a href=' www.shortnews.de/id/671402/Yesterday-von...cCartney-ueberrascht ' target='_blank'>Paul McCartney höchstselbst von der Flut von 3000 (!!!) Cover-Versionen seines Songs "Yesterday" (dem meistgecoverten Song aller Zeiten - Quelle: Guinnes-Buch der Rekorde!) überrascht war, dann will er auch andere für dumm verkaufen, oder wie? Ist doch seltsam, wenn Paule Deiner Meinung nach die Coverversionen alle einzeln hätte genehmigen müssen, oder? Komisch, Paulchen war sogar davon überrascht, dass es Textänderungen gab bei diversen Covern. Dann dürfte ihn Elvis Rumgesummse bei "Hey Jude" auch nicht gestört haben...
Gib´s doch einfach auf, Wisdomy.
Bitte Anmelden oder Registrieren um uns Deine Meinung zu dem Thema mitzuteilen.
- Donald
- Offline
- Forums Mafia
- Beiträge: 56289
- Dank erhalten: 1472
Dein Irrtum ist, dass das, was Du da sagst, auf Bearbeitungen zutrifft, aber nicht auf Cover-Versionen im Sinne der werkgetreuen Wiedergabe. Wenn man einen Song schlicht covert (somit Text und Melodie unverändert nachsingt/spielt), muss man keinerlei Genehmigung einholen und man kann ihm dieses Cover auch nicht verbieten - insofern der Song bereits veröffentlicht und bei einer Verwertungsgesellschaft gelistet ist. All dies hat Circle aber bereits in ausreichender Breite dargelegt. Auch wenn es bei Dir nicht ankommen will.Doch. So ist es. Sobald du deine Coverversion öffentlich machst, musst du das.
Es ist sogar so, das je näher eine Version am Original ist, die Erlaubnispflichtigkeit steigt, und je weniger erkennbar die Quelle die ist, sie abnimmt. Das ist eben der große Irrtum, dem jeder Laie erliegt.
Bitte Anmelden oder Registrieren um uns Deine Meinung zu dem Thema mitzuteilen.
- Jim Knopf
- Offline
- Forums Mafia
- Beiträge: 11648
- Dank erhalten: 105
... und man kann ihm dieses Cover auch nicht verbieten - ...
Eure (Circles und Deine) Auslegung des Urheberrechts ist im Großen und Ganzen (in meinen Augen) eher an der Wahrheit als die von Wisdomy. Jedoch sind dabei ein paar Punkte, die meiner Ansicht nach so nicht stimmen. Dazu gehört dieser zitierte Satz. Ein weiterer ist natürlich, daß der Urheber das Recht hat, im vorhinein jede Coverversion seiner Werke zu verbieten.
Dies gilt natürlich ausschließlich für Veröffentlichungen auf Tonträger etc., jedoch nicht für Live-Auftritte.
Aber jetzt macht mal weiter! Ich würde aber vorschlagen, daß Ihr Eure Meinungen anhand von Beispielen erklärt. Dann versteht man sie sicherlich besser.
Bitte Anmelden oder Registrieren um uns Deine Meinung zu dem Thema mitzuteilen.
- Jim Knopf
- Offline
- Forums Mafia
- Beiträge: 11648
- Dank erhalten: 105
Bitte Anmelden oder Registrieren um uns Deine Meinung zu dem Thema mitzuteilen.
- Blues Boy
- Offline
- Forums Mafia
- Beiträge: 6442
- Dank erhalten: 49
Grundsätzlich hat er das, aber nicht mehr, wenn er es bei einer Verwertungsgesellschaft gelistet hat.Ein weiterer ist natürlich, daß der Urheber das Recht hat, im vorhinein jede Coverversion seiner Werke zu verbieten.
Nein, da gibt es keinen Unterschied. Auch für Live-Auftritte braucht man grundsätzlich die Genehmigung des Urhebers. Und die hat man, wenn das Werk bei einer Verwertungsgesellschaft gelistet ist. Und weil jeder Urheber auch Asche mit seinem Werk machen will, nutzt er für sich in der Regel diese Verwertungsgesellschaften.Dies gilt natürlich ausschließlich für Veröffentlichungen auf Tonträger etc., jedoch nicht für Live-Auftritte.
Will also nun jemand das Werk aufführen oder nachträllern, muss er dies der Verwertungsgesellschaft melden. Will er eine Werksverbindung damit machen, z. B. für einen Film nutzen, dann muss er in der Tat auch den Urheber direkt kontaktieren, wie im Falle von "Johnny B. Goode" für den Film "Elvis On Tour".
So einfach ist das. Und jetzt: Klappe zu, Affe tot!
Bitte Anmelden oder Registrieren um uns Deine Meinung zu dem Thema mitzuteilen.
- Jim Knopf
- Offline
- Forums Mafia
- Beiträge: 11648
- Dank erhalten: 105
Und natürlich hat der Urheber eines Songs das Recht, bei der Verwertungsgesellschaft anzumelden, daß seine Songs nicht gecovert werden dürfen. Er wird zwar damit nicht ausschließen können, daß sein Song nicht von irgendeinem Künstler auf der Bühne oder von irgendeiner Coverband auf dem Dorffest gesungen wird, jedoch schließt er damit aus, daß dieser Cover jemals auf irgendeinem Tonträger veröffentlicht wird.
Bitte Anmelden oder Registrieren um uns Deine Meinung zu dem Thema mitzuteilen.
- Donald
- Offline
- Forums Mafia
- Beiträge: 56289
- Dank erhalten: 1472
Soso. Ich mache mal auf dieses <a href=' www.elvisclub.de/forum/index.php?showtop...mode=single&p=851522 ' target='_top'>Posting von Earth Boy aufmerksam, in einem Thread, den Du ja auch schon gut kennen solltest. Da bezieht er sich zwar inhaltlich auf Äußerungen, Beleidigungen, etc., aber der Betreiber eines Forums ist prinzipiell dafür verantworlich, was in seinem Forum passiert. Seien es nun Urheberrechtsverletzungen oder andere Dinge, die zivil- oder strafrechtliche Folgen nach sich ziehen könnten.Zitat (Donald @ Heute um 00:52 Uhr)
Dass da die Haftung beim Forumsbetreiber liegt, wurde im MW-Thread bereits eingehend erklärt. "Toll" gemacht, Wisdomy!
Du laberst einen Unsinn das es einem die Schuhe auszieht. Die Haftung liegt in diesem Fall allein beim Urheber.
Wenn es stimmen würde was du schreibst, dürfte sich niemand mehr auf das beziehen, was irgendwo jemand öffentlich schrieb oder sagte.
Allerdings ist der Betreiber erst dann haftbar, wenn er von den rechtswidrigen Inhalten in seinem Forum wusste und er ist nicht (!) verpflichtet, sein Forum rund um die Uhr zu überwachen. Er ist aber schon dazu verpflichtet, sich regelmäßig um sein Forum zu kümmern.
Sobald er von Inhalten weiß, die rechtswidrig sind, dann muss er handeln, weil er sonst tatsächlich voll und ganz haftbar wird. Er kann dann nur versuchen, Ansprüche gegen den eigentlichen Verursacher, den User seines Forums, geltend zu machen.
Bitte Anmelden oder Registrieren um uns Deine Meinung zu dem Thema mitzuteilen.