file Hitparade

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18 Juli 2002 14:43 #1377 von walter
Hitparade wurde erstellt von walter
Wie wird eigentlich die Hitparade erstellt:
Verkaufszahlen pro Woche oder werden die Verkäufe
zusammengezählt. In England soll das Lieblingsbubi
von BMG Elvis überholt haben (EpGold) - Hat die CD in einer
Woche mehr verkauft als ALLC in vier Wochen ?
(vielleicht wurden Mitarbeiter von BMG zum Einkaufen
geschickt)

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18 Juli 2002 14:43 #1378 von Taniolo
Taniolo antwortete auf Hitparade
Was bitte ist das Lieblingsbubi von BMG?

... with a barefoot ballad you just can't go wrong.

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18 Juli 2002 14:44 #1379 von Charles
Charles antwortete auf Hitparade
KURZE EINFÜHRUNG IN DIE OFFIZIELLEN DEUTSCHEN CHARTS

Die verschiedenen Charts:

Diese Charts läßt der Bundesverband Phono ermitteln:
TOP-100-Longplay- und TOP-30-Compilation-Charts
TOP-100-Single-Charts
TOP-20-Klassik- und TOP-5-Compilation-Charts
TOP-20-Schlagercharts-Longplay
TOP-20-Schlagercharts-Singles
Official-Dance-Charts-40
Musik-DVD-Video-Charts

Die TOP-100-Longplay- und Single-Charts sind das wöchentliche Trend-Barometer für den deutschen Tonträgermarkt. Sie umfassen den gesamten Markt bespielter Tonträger. Die Dance-, Klassik- und Schlagercharts sowie die Musik-DVD-Video-Charts bilden die spezielle Marktentwicklung in diesen Segmenten ab. Alle Charts beruhen auf einer repräsentativen Ermittlung von Verkaufszahlen, mit einer Ausnahme: die Offiziellen Dance Charts werden über eine repräsentative Befragung bei über 1000 DJs ermittelt und spiegeln die Einsätze von Dance-Titeln in Clubs und Diskotheken wieder.

Datenermittlung: Die Datenermittlung erfolgt durch Media Control im Auftrag des Bundesverbandes Phono - seit 1997 vollständig auf elektronischer Basis. Via PhonoNet werden Verkaufszahlen aus computergestützten Kassensystemen in über 1.800 Handelsgeschäften ermittelt. Erfaßt werden hierbei sämtliche Verkäufe an Endkonsumenten, die Artikelnummern, die Anzahl verkaufter Tonträger pro Kassenbon, Verkaufspreise, das Verkaufsdatum und die genaue Tageszeit des Kaufs. Die Kassensysteme der Geschäfte sind mit PhonoNet verbunden. PhonoNet ist eine Dienstleistungsgesellschaft im Besitz des Bundesverbandes Phono, die den Datenaustausch zwischen Tonträgerherstellern und dem Tonträgerhandel organisiert. Von PhonoNet werden die erfaßten Verkaufszahlen an Media Control weitergeleitet. Aus Gründen des Datenschutzes werden sämtliche Meldungen auf ihrem Weg über PhonoNet verschlüsselt.

Stichprobe: Gegenwärtig nehmen über 1.800 Tonträgerhändler an der Ermittlung der offiziellen deutschen Charts teil. Hierunter sind seit dem Jahr 2001 auch die maßgeblichen Online-Händler, die Erfassung von Downloads für die Charts wird vorbereitet. Aus statistischen Gründen werden die eingehenden Daten gewichtet. Jedes Geschäft wird einer Kriterienklasse zugeordnet, die durch die Kriterien Region und durchschnittliches Verkaufsvolumen charakterisiert wird. Damit die Charts repräsentativ sind, muß jede Woche in jeder Kriterienklasse eine bestimmte Sollzahl von Meldungen vorliegen. Diejenigen Geschäfte, deren Meldungen schließlich zur Ermittlung der wöchentlichen Charts herangezogen werden, ermittelt Media Control per Zufallsgenerator. Sie sind außer Media Control keinem Dritten bekannt.

Qualifikation: Qualifiziert sind alle technischen Formate (DVD, SACD, CD, MC, LP, MD)

Longplay-Charts: Longplay-Alben können sich entweder für die TOP-100-Longplay-Charts oder die TOP-30-Compilation-Charts qualifizieren. Die Compilation-Charts führen Alben mit Titeln von 3 und mehr Künstlern, außer wenn das Album als Projekt (z.B. ein Konzert) charakterisiert werden kann. In diesem Fall zählt es für die Artist-Charts. Um sich für die Charts zu qualifizieren, muß jeder Titel Verkaufsmeldungen von mindestens 10 % aller teilnehmenden Händler auf sich vereinigen.

Single-Charts: Qualifiziert sind Singles, für die Verkäufe von mindestens 8 % der teilnehmenden Handelsunternehmen gemeldet wurden.

Repertoire-Charts: Eine Platzierung in den Klassik-, Schlager- oder Dance-Charts ist völlig unabhängig von einer Platzierung in den TOP-100-Charts. Ein Titel kann sich also sowohl in den Top-100 als auch in den Repertoire-Charts platzieren. Die Zuordnung von Produkten zu den verschiedenen Repertoire-Charts erfolgt im wesentlichen über Repertoire-Einzeichnungen der Firmen bei PhonoNet. Bei den Dance-Charts entscheiden die DJs. Die Ermittlung der Schlager- und Klassik-Charts gleicht grundsätzlich der Ermittlung der TOP-100-Charts. Da die Dance-Charts auf einer Befragung von DJs beruhen, gibt es hier einige Unterschiede.

Kontrolle: Media Control führt elektronische und manuelle Kontrollen durch, um die Richtigkeit der Charts sicherzustellen. Hierzu gehören:

Bon-Kontrolle: Kriterien sind z.B. die Häufung von Verkäufen pro Titel und Tageszeit oder pro Titel auf einem Kassenbon. Ungewöhnlich erscheinende Meldungen werden überprüft und im Zweifel aus der Stichprobe genommen.

Händler-Kontrolle: Jedes Handelsgeschäft wird durch eine Region und sein durchschnittliches Verkaufsvolumen charakterisiert. Übersteigen seine Meldungen das durchschnittliche Verkaufsvolumen vergleichbarer Geschäfte um ein vertretbares Maß, erfolgt eine Überprüfung und ggf. die Streichung aus der Stichprobe.

Titel-Kontrolle: Media Control ermittelt die durchschnittlichen Verkäufe pro Titel bei allen Händlern in jeder Kriterienklasse. Meldungen, die über eine Toleranzgrenze hinaus vom Mittelwert abweichen, werden überprüft und ggf. gestrichen.

Regelwerk zur Sicherstellung korrekter Chart-Ermittlung: Ein Regelwerk zur Sicherstellung korrekter Charts einschließlich empfindlicher Strafen für etwaige Fälle von Chart-Manipulationen ist seit 1997 in Kraft. Es mußte noch nie angewendet werden.

Veröffentlichung: Die Veröffentlichungsrechte liegen beim Bundesverband Phono. Mit deren Wahrnehmung außerhalb des Bereichs der Fachpresse hat der Bundesverband Phono Media Control beauftragt.

RICHTLINIEN FÜR DIE VERLEIHUNG VON GOLDENEN SCHALLPLATTEN UND PLATIN-SCHALLPLATTEN

I. VORAUSSETZUNGEN

1. Eine Goldene Schallplatte darf verliehen werden:

a) für 150.000 verkaufte Longplay-Tonträger (CD, MC, LP, MD, DCC, DVD-Audio u.a.)
B) für 250.000 verkaufte Singles (CD-Maxi-Single, 2-Track-Single, 17-cm-Vinyl-Single, 30-cm-Vinyl-Maxi-Single u.a.)

2. Eine Platin-Schallplatte darf verliehen werden:

a) für 300.000 verkaufte Longplay-Tonträger (CD, MC, LP, MD, DCC, DVD u.a.)
B) für 500.000 verkaufte Singles (CD-Maxi-Single, 2-Track-Single, 17-cm-Vinyl-Single, 30-cm-Vinyl-Maxi-Single u.a.)

3. Die unter 1. und 2. jeweils vorausgesetzten Verkaufszahlen müssen mit einer Veröffentlichung identischen Inhalts auf dem Inlandsmarkt erzielt worden sein. Bei der Addition verschiedener Tonträgerarten und gegebenenfalls unterschiedlicher Versionen muß inhaltlich weitestgehend Übereinstimmung mit den Normalprodukten vorliegen. Diese ist gegeben bei Produkten mit gleichem Namen bzw. Titel, gleichem Interpreten und inhaltlicher Übereinstimmung von mindesten 50% der Tracks (Verschiedene Versionen eines Tracks beeinträchtigen dieses Identität nicht, auch Spielzeitunterschiede einzelner Titel sind nicht als mangelnde inhaltliche Übereinstimmung zu werten). Additionsfähig sind auch Veröffentlichungen unterschiedlicher Varianten, wie z.B. Special Editions, sofern obenstehende Bedingungen erfüllt sind. Kopplungs-Tonträger, die mehr als einen Künstler und/oder Künstlergruppe beinhalten, erfüllen die Voraussetzungen für eine Gold- oder Platin-Verleihung nicht, wenn die Mehrzahl der gekoppelten Titel bereits zuvor veröffentlicht wurde.

II. MODALITÄTEN DER VERLEIHUNG

1. Die Goldenen Schallplatten bzw. Platin-Schallplatten werden von den Schallplattenfirmen verliehen. Diese teilen jede beabsichtigte Verleihung der Geschäftsstelle des Bundesverbandes der Phonographischen Wirtschaft mit.

2. Bei der Geschäftsstelle des Bundesverbandes wird ein Register geführt, in welches diese Meldungen eingetragen werden. Auf Gold- und Platin-Schallplatten, verwendeten Metallschildern u.ä. kann das Logo des Bundesverbandes verwendet werden.

3. Die gemeldeten Verleihungen werden von der Verbandsgeschäftsstelle in geeigneter Weise veröffentlicht. Sollte die erforderliche Bestätigung des Wirtschaftsprüfers (vgl. IV) nicht innerhalb eines Jahres nach der Ver-öffentlichung vorliegen, wird die Verleihung aus dem Register gestrichen und die Streichung in der nächstmöglichen Veröffentlichung bekanntgemacht.

III. ERRECHNUNG DER VERKAUFSZAHLEN

Für die Errechnung der Verkaufszahlen werden alle Verkäufe (einschl. Club-Absätze) gerechnet, die an die GEMA oder eine andere Verwertungsgesellschaft der Urheber als Inlandsverkäufe abgerechnet werden. (Verleihungen für Club-Sonderveröffentlichungen unterliegen den Bedingungen dieser Richtlinien.) Unberücksichtigt bleiben alle kostenlosen Bemusterungsexemplare, auch wenn sie die entsprechenden Freigrenzen des jeweiligen GEMA-Vertrages überschreiten. Aktuelle vertragliche Regelungen mit der GEMA müssen jeweils berücksichtigt werden. Bei Ermittlung der Verkaufszahlen sind Rückhaltemengen im Rahmen der Retentionregelung daher gegebenenfalls aufzulösen. Liegen zum Zeitpunkt der Verleihung nicht alle GEMA-Abrechnungen vor oder sind im Rahmen vertraglicher GEMA-Regelungen nicht alle ausgelieferten Stückzahlen abgerechnet, werden die der GEMA gemeldeten Brutto-Auslieferungen abzüglich der vertraglichen Retourenpauschale herangezogen. Dies gilt auch in Fällen, bei denen gegenüber der GEMA von der Retentionregelung Gebrauch gemacht wird.

Sollten in begründeten Ausnahmefällen GEMA-Abrechnungsunterlagen für die Prüfung nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand herangezogen werden können, müssen andere Nachweise erbracht werden, die für eine qualifizierte und sichere Prüfung der Absatzhöhe ausreichen. Über die Eignung entscheidet der jeweils beauftragte Wirtschaftsprüfer.

RICHTLINIEN FÜR DIE VERLEIHUNG VON GOLDENEN MUSIKVIDEOS UND PLATIN-MUSIKVIDEOS

Diese Richtlinien gelten ausschließlich für MusikVideos, die Endverbrauchern über den Handel zum Kauf angeboten werden. Andere Kategorien von Video-Programmcassetten (-platten) wie z. B. Spielfilme, Dokumentationen, Special-Interest-Programme, Kinderprogramme u.ä. können auf Grundlage dieser Richtlinien nicht ausgezeichnet werden.

I. VORAUSSETZUNGEN

1. Ein Goldenes MusikVideo darf verliehen werden:

Für 25.000 verkaufte Bildtonträger (Bandträger, z. B. VHS und Laser Discs).

2. Ein Platin-MusikVideo darf verliehen werden:

Für 50.000 verkaufte Bildtonträger (Bandträger, z. B. VHS und Laser Discs).

3. Die unter 1. und 2. jeweils vorausgesetzten Verkaufszahlen müssen mit einer Veröffentlichung identischen Inhalts auf dem Inlandsmarkt erzielt worden sein. Bandträger und Laser Discs (und auch künftige, neue Trägerarten) dürfen bei der Ermittlung der Verkaufszahlen berücksichtigt werden. Voraussetzung dafür ist, daß sie inhaltlich weitestgehend übereinstimmen; Spielzeitunterschiede sind nicht als mangelnde inhaltliche Übereinstimmung zu werten. Kopplungs-MusikVideos, die mehr als einen Künstler und/oder Künstlergruppe beinhalten, erfüllen die Voraussetzungen für eine Gold- oder Platin-Verleihung nicht, wenn die Mehrzahl der gekoppelten Titel bereits zuvor veröffentlicht wurde.

II. MODALITÄTEN DER VERLEIHUNG
1. Die Goldenen MusikVideos beziehungsweise Platin-MusikVideos werden von den Schallplattenfirmen verliehen. Diese teilen jede beabsichtigte Verleihung der Geschäftsstelle des Bundesverbandes der Phonographischen Wirtschaft mit.

2. Bei der Geschäftsstelle des Bundesverbandes wird ein Register geführt, in welches diese Meldungen eingetragen werden. Für die Verleihung stehen geprägte Metallschilder mit dem Bundesverbandssymbol zur Verfügung, die nach erfolgter Meldung bei der Geschäftsstelle bestellt werden können.

3. Die gemeldeten Verleihungen werden von der Verbandsgeschäftsstelle halbjährlich in geeigneter Weise veröffentlicht. Sollte die erforderliche Bestätigung des Wirtschaftsprüfers (vgl. IV.) nicht innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung vorliegen, wird die Verleihung aus dem Register gestrichen und die Streichung in der nächstmöglichen Veröffentlichung bekanntgemacht.

III. ERRECHNUNG DER VERKAUFSZAHLEN

Für die Errechnung der Verkaufszahlen werden alle Verkäufe (einschl. Club-Absätze) gerechnet, die an die GEMA oder eine andere Verwertungsgesellschaft der Urheber als Inlandsverkäufe abgerechnet werden (soweit Lizenzpflichtigkeit besteht). (Verleihungen für Club-Sonderveröffentlichungen unterliegen den Bedingungen dieser Richtlinien.) Die jeweils gültige GEMA-Retourenpauschale bleibt bei der Errechnung unberücksichtigt.

Sollten GEMA-Abrechnungsunterlagen für die Prüfung nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand herangezogen werden können, können andere Nachweise erbracht werden, über deren Eignung der jeweils beauftragte Wirtschaftsprüfer entscheidet.

<span style='font-size:8pt;line-height:100%'>© Deutsche Landesgruppe der IFPI e.V. / Bundesverband der Phonographischen Wirtschaft e.V.</span>

„Zeit, die man zu verschwenden genießt, ist nicht verschwendet.“ —  John Lennon

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